Viele Personen, insbesondere Schuldner oder sozial schwache Menschen, hatten es bislang nicht einfach, eine Bank zu finden, die ihnen eine Konto anbot, um damit die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Diese Personengruppen hatten daher zum Teil große Probleme Geldleistungen zu empfangen oder Rechnungen zu bezahlen.
Seit dem 18. September 2016 hat auch in Österreich jeder Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Mit dem in Kraft treten des Verbraucherzahlungskontogesetz können nun auch Obdachlose, verschuldete Personen, beispielsweise mit einem Privatkonkurs, Asylbewerber, aber auch Personen aus anderen Staaten mit einem Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union eine Bankkonto zur Abwicklung von bargeldlosem Zahlungsverkehr eröffnen. Weiters können Bezieher der Mindestsicherung, Pensionisten mit Ausgleichszulage, Personen, die von der Rundfunkgebühr (GIS) befreit sind, die Beantragung eines Basiskontos bei einer Bank beantragen.
Was ist ein Basiskonto?
Das Besondere an einem Basiskonto ist, dass es als reines Zahlungskonto nur auf Basis von Guthaben geführt wird. Eine Überziehung des Kontos ist nicht möglich. Ein Überziehungsrahmen (Dispositionskredit) kann dem Inhaber eines Basiskontos also nicht eingeräumt werden. In der Praxis enthält das Basiskonto alle wesentlichen Zahlungsdienste, die für bargeldloses Bezahlen nötig sind. Ebenso wird dem Kontoinhaber eine Bankomatkarte ausgehändigt. Es können Überweisungen durchgeführt und Abbuchungen vom Konto vereinbart werden. Ebenso kann an jedem zugelassenen Bankomaten Geld abgeholt und in Läden oder Restaurants bargeldlos bezahlt werden.
Den Banken wurde mit dem Gesetz zum Basiskonto auch die Pflicht auferlegt, über die Möglichkeit der Eröffnung zu informieren. Hierzu müssen Sie in ihren Filialen und auf ihrer Webpräsenz Produktinformationen, Preise und Nutzungsbedingungen aushängen bzw. unterbringen. Und zwar so, dass diese auch leicht gefunden werden können. Bei sprachlichen Schwierigkeiten eines Antragstellers oder bei einem Menschen mit Behinderungen, muss die Bank angemessene Massnahmen für eine Verständigung ergreifen.
Welche Einschränkungen bestehen bei einem Basiskonto?
Die wesentliche Einschränkung bei einem Basiskonto besteht darin, dass das Konto in keinem Fall überzogen werden kann. Steht der Inhaber eines Basiskontos beispielsweise in einem Geschäft an der Kasse und möchte mit der Bankomatkarte einen Gegenstand bezahlen, der teurer ist als das sich auf dem Basiskonto befindliche Guthaben, wird der Bezahlvoqrgang abgebrochen. Die bei Girokonten manchmal übliche geduldete Überziehung kann nicht in Anspruch genommen werden. Viele Bankomatkarten von Kunden mit einem Girokonto sind heute bereits mit einer Kreditkartenfunktion ausgestattet. Dies muss bei der Bankomatkarte eines Kunden mit einem Basiskonto nicht der Fall sein, kann aber auf Guthabenbasis angeboten werden.
Wenn die Bank ihren Kunden üblicherweise mit einem normalen Girokonto E-Banking bereitstellt, muss die Bank das E-Banking auch Kunden mit einem Basiskonto anbieten. So können die Besitzer eines Basiskontos jederzeit auch online Überweisungen ausführen, Rechnungen begleichen und natürlich ihren Kontostand einsehen. Probleme gibt es aber beim Bezahlen im Internet, wenn der Anbieter beispielsweise nur Zahlungen per Kreditkarte akzeptiert. Weil die zum Konto zugehörige Bankomatkarte in den meisten Fällen keine Kredit-, sondern eine reine Debitkarte auf Guthabenbasis sein wird, werden Inhaber eines Basiskontos hinsichtlich bestimmter im Internet angebotener Dienstleistungen weiterhin nur zuschauen können.
Was kostet ein Basiskonto?
Die Obergrenze bei den Gebühren für die Kontoführung des Basiskontos beträgt 80 Euro jährlich. Bei sozial bzw. wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Kontoinhabern beträgt die Jahresgebühr nur maximal 40 Euro. Allerdings müssen Kunden zum Beispiel bei Bargeldabhebungen am Bankomaten mit zusätzlichen Gebühren rechnen, die gerade bei mehreren Abhebungen im Monat oder bei anderen Banken erheblich sein können. Allerdings unterscheidet sich das Basiskonto darin nicht von normalen Girokonten.
Sollten die Banken den Kunden eines Basiskontos mit ihrer Bankomatkarte gleichzeitig auch eine Kreditkartenfunktion auf Guthabenbasis anbieten, ist es möglich, auch höhere Gebühren für die Kreditkarte zu verlangen. Diese sind dann allerdings gesondert auszuweisen. Die Gebühren für die Kontoführung eines Basiskontos sind an den Verbraucherpreisindex (VPI) gebunden und können jeweils alle 2 Jahre mit der Veränderung desselben, allerdings erstmals zum 1. Januar 2019, angepasst werden. Sollte sich ein Kunde der Bank gegenüber vertragswidrig verhalten, darf die Bank nur angemessene Entgelte verlangen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kunde mit einem Anbieter die Abbuchung einer Rechnung vereinbart, aber das Basiskonto keine ausreichende Deckung aufweist und der Bank daher Kosten entstehen.
Welche Banken in Österreich bieten ein Basiskonto an?
Das Basiskonto muss per Gesetz von allen Banken angeboten werden, die üblicherweise auch sonst Girokonten für Kunden führen. Sobald jemand einen Antrag für die Eröffnung eines Kontos stellt, hat die Bank zehn Banktage Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Dann muss das Konto eröffnet werden. Die Eröffnung darf auch nicht von weiteren Bedingungen, wie etwa vom Abschluss zusätzlicher Verträge abhängig gemacht werden. Weiters darf nach aussen, zum Beispiel bei der Kontonummer oder der Bankomatkarte kein Unterschied zu anderen Konten erkenntlich sein, um den Inhaber des Basiskontos vor Ungleichbehandlungen im täglichen Zahlungsverkehr zu schützen.
Darf die Bank die Eröffnung eines Basiskontos in schwerwiegenden Fällen ablehnen?
Es gibt im wesentlichen zwei Gründe, in denen die Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen kann.
Die Eröffnung eines Basiskontos kann verweigert werden, wenn der Antragsteller bereits ein Girokonto in Österreich besitzt, mit dem auch der Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Es muss sich dabei allerdings um ein sogenanntes aktives Konto handeln. Das heißt, es muss tatsächlich möglich sein den Zahlungsverkehr über das vorhandene Konto abzuwickeln. Wenn das Konto beispielsweise durch die Bank gekündigt wurde oder es durch laufende Pfändungs- oder Aufrechnungsmassnahmen, etwa im Zusammenhang mit einem Privatkonkurs blockiert ist, muss die Bank der Eröffnung des Basiskontos zustimmen. Die Bank bei der die Eröffnung des Basiskontos beantragt wird hat zur Überprüfung des Sachverhaltes das Recht, zu überprüfen, ob bereits an anderes Konto besteht und kann mit der bisherigen Bank hierzu in Kontakt treten. Ebenso kann eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers zum Nichtbestehen eines anderen Girokontos verlangt werden.
Ein anderer Grund die Eröffnung eines Basiskontos zu verweigern, betrifft Fälle, in denen sich der Antragsteller gegenüber der Bank oder einem Mitarbeiter der Bank strafbar gemacht hat. Dies kann zum Beispiel auch einen Betrugsfall betreffen. Wenn bereits Anklage erhoben wurde oder eine Verurteilung vorliegt, hat die Bank das Recht die Kontoeröffnung abzulehnen. Kommt es allerdings zu einem Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, muss die Bank der Eröffnung des Basiskontos zustimmen.
Sollte die Eröffnung des Basiskontos abgelehnt werden, muss die Bank dies dem Antragsteller schriftlich mitteilen und diesen über die Ablehnungsgründe sowie die Möglichkeit bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) bzw. bei einer noch einzurichtenden Schlichtungsstelle zu beschweren.
In Fällen in denen ein Antragsteller die Eröffnung eines regulären Girokontos beantragt hat und dieses abgelehnt wurde, muss die Bank den Antragsteller aktiv über die Möglichkeit der Eröffnung eines Basiskontos informieren.
Die Bank hat auch das Recht ein Basiskonto wieder zu kündigen, zum Beispiel, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, tatsächlich doch ein anderes Konto besitzt, das Konto zur Geldwäsche benutzt wird oder wenn mindestens 24 Monate keine Transaktionen über das Basiskonto stattfinden.
Die gesetzlichen Regelungen – von der EU Richtlinie bis zum Verbraucherzahlungskonto-Gesetz
Bereits in 2014 hat die Europäische Kommission die Richtlinie 2014/92/EU über ein Basiskonto beschlossen, welches jedem EU-Bürger ein Konto bei einer Bank zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zugesteht, beschlossen. In Österreich wurde die EU Richtlinie nun zum 18. September mit dem Verbraucherzahlungskonto-Gesetz umgesetzt. Die einschlägigen Regelungen sind in den Paragraphen 22 bis 28 des Gesetzes abgefasst. Sind dort über bestimmte Sachverhalte keine Regelungen enthalten, gilt im weiteren das Zahlungsdienste-Gesetzes. Wer zu der Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört sowie zahlreiche Vorschriften zur praktischen Abwicklung sind in der Verbraucherzahlungskontogesetz-Verordnung bestimmt.
Wer es genau wissen will, der erhält unter folgenden beiden Links nähere Informationen zur gesetzlichen Grundlage des Basiskontos:
- EU-Richtlinie: http://ec.europa.eu/finance/finservices-retail/inclusion/index_de.htm
- Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_35/BGBLA_2016_I_35.pdf
Wo kann ich die derzeitigen kosten eines basis konto abrufen… werde nicht fündig…
Gibt es auch ein Basiskonto um 0 € in Österreich und wenn ja, wo, finde ich das?
Es tut mir leid, aber in Österreich gibt es im Moment keine Bank, die das Basiskonto um 0 €, quasi als gratis Konto, anbietet.
Kann auch eine 3. Person Geldleistungen auf ein Basiskonto überweisen? Zum Beispiel meine Schwester von ihrem Konto.
Natürlich funktioniert das. Das Basiskonto ist ein ganz normales Konto von den Funktionalitäten nur die Kosten sind nach oben hin reglementiert.